German Original (Official) Version
§ 4 BlnDSG Benennung
- Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen.
- Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
- Für die auf Grund Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 benannte Person wird eine Vertreterin oder ein Vertreter benannt. Für die Vertreterin oder den Vertreter gelten die Vorschriften dieses Kapitels entsprechend.
- Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 6 genannten Aufgaben.
- Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
- Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit.
English Machine Translated Version
Section 4 Designation
- Public bodies shall appoint a data protection officer. This also applies to public bodies participating in the competition.
- A joint data protection officer may be appointed for several public bodies, taking into account their organisational structure and size.
- A representative shall be appointed for the person appointed on the basis of paragraph 1 sentence 1 or paragraph 2. The provisions of this Chapter shall apply mutatis mutandis to the representative.
- The data protection officer shall be appointed on the basis of the professional qualifications and, in particular, the expertise he or she possesses in the field of data protection law and practice, as well as on the basis of his or her ability to perform the tasks referred to in § 6.
- The data protection officer may be an employee of the public body or perform his or her duties on the basis of a service contract.
- The public body shall publish the contact details of the data protection officer and communicate these details to the Berlin Commissioner for Data Protection and Freedom of Information.
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