6 BDSG Stellung — Position

German Original Version

§ 6 Stellung

(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

(3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(5) Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.

(6) Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.

Fußnote

(+++ § 6 Abs. 4, 5 Satz 2 u. Abs. 6: zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 +++)

English Translated Version

Section 6 Position

(1) The public body shall ensure that the data protection officer is involved, properly and in a timely manner, in all issues which relate to the protection of personal data.

(2) The public body shall support the data protection officer in performing the tasks referred to in Section 7 by providing resources necessary to carry out those tasks and access to personal data and processing operations, and to maintain his or her expert knowledge.

(3) The public body shall ensure that the data protection officer does not receive any instructions regarding the exercise of those tasks. The data protection officer shall directly report to the highest management level of the public body. The data protection officer shall not be dismissed or penalized by the public body for performing his or her tasks.

(4) The dismissal of the data protection officer shall be permitted only by applying Section 626 of the Civil Code accordingly. The data protection officer’s employment shall not be terminated unless there are facts which give the public body just cause to terminate without notice. After the activity as data protection officer has ended, the data protection officer may not be terminated for a year following the end of appointment, unless the public body has just cause to terminate without notice.

(5) Data subjects may contact the data protection officer with regard to all issues related to processing of their personal data and to the exercise of their rights under Regulation (EU) 2016/679, this Act and other data protection legislation. The data protection officer shall be bound by secrecy concerning the identity of data subjects and concerning circumstances enabling data subjects to be identified, unless they are released from this obligation by the data subject.

(6) Where in the course of their activities data protection officers become aware of data for which the head of a public body or a person employed by such a body has the right to refuse to give evidence for employment-related reasons, this right shall also apply to the data protection officer and his or her assistants. The person to whom the right to refuse to give evidence applies for employment-related reasons shall decide whether to exercise this right unless it is impossible to effect such a decision in the foreseeable future. Where the right of the data protection officer to refuse to give evidence applies, his or her files and other documents shall not be subject to seizure.

Scroll to Top