10 BDSG Unabhängigkeit — Independence

German Original Version

§10 Unabhängigkeit

(1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Fußnote

(+++ § 10 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)

English Translated Version

Section 10 Independence

(1) The Federal Commissioner shall act with complete independence in performing his or her tasks and exercising his or her powers. The Federal Commissioner shall remain free from external influence, whether direct or indirect, and shall neither seek nor take instructions from anybody.

(2) The Federal Commissioner shall be subject to audit by the Bundesrechnungshof as long as this does not affect his or her independence.

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