5 BlnDSG Stellung — Position

German Original (Official) Version

§ 5 BlnDSG Stellung

  1. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
  2. Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 6, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.
  3. 1Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. 2Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. 3Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
  4. 1Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. 2Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. 3Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
  5. 1Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. 2Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Personen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffenen Personen befreit wird.
  6. 1Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. 2Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. 3Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.

English Machine Translated Version

Section 5 Position

  1. The public sector body shall ensure that the data protection officer is properly involved at an early stage in all matters relating to the protection of personal data.
  2. The public sector body shall assist the data protection officer in the performance of his or her duties under Section 6 by providing the resources and access to personal data and processing operations necessary for the performance of those duties and the resources necessary to maintain his or her expertise.
  3. 1The public sector body shall ensure that the data protection officer, in the performance of his or her duties, does not receive instructions regarding the performance of those duties. 2The data protection officer shall report directly to the highest level of management of the public sector body. 3The data protection officer shall not be dismissed or discriminated against by the public sector body for the performance of his or her duties.
  4. 1The dismissal of the data protection officer shall only be permissible by analogous application of section 626 of the Civil Code. 2Termination of the employment relationship is not permissible unless facts exist which entitle the public body to terminate the employment relationship for good cause without observing a notice period. 3After the end of the activity as data protection officer, the termination of the employment relationship within one year is inadmissible unless the public body is entitled to terminate for good cause without observing a notice period.
  5. 1Data subjects may consult the Data Protection Officer on any matter relating to the processing of their personal data and the exercise of their rights under Regulation (EU) 2016/679, this Law and other data protection legislation. 2The Data Protection Officer shall be bound to secrecy about the identity of the data subjects as well as about circumstances which allow conclusions to be drawn about the data subjects, unless he or she is released from this obligation by the data subjects.
  6. 1If, in the course of his or her work, the Data Protection Officer becomes aware of data for which the management or a person employed by the public body has a right to refuse to testify for professional reasons, the Data Protection Officer and the employees subordinate to him or her shall also have this right. 2The person who has the right to refuse to testify for professional reasons shall decide on the exercise of this right, unless this decision cannot be reached in the foreseeable future. 3Insofar as the right of the data protection officer to refuse to testify extends, his or her files and other documents shall be subject to a prohibition on seizure.

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